Fischereireglement 2024

Das Fischereireglement Melchsee-Frutt ist zusammen mit den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften zwingend einzuhalten. Bestimmte Regeln und Vorschriften müssen eingehalten werden, um die Fischertätigkeit gewissenhaft und tierschutzgerecht auszuüben.

PDF: Fischereireglement 2024

PDF: Fishing regulations summer 2024

PDF: Règlement de pêche 2024

PDF: Regolamento di pesca 2024

1. Geltungsbereich

Dieses Reglement ist für alle Fischer/-innen auf der Hochalp Melchsee-Frutt verbindlich.

2. Patent

2.1    Die Ausübung der Fischerei im Melchsee, Tannensee und Blauseeli sowie in deren Zu- und Abflüssen ist an ein besonderes Patent gebunden.

2.2    Halbtages-, Tages-, Mehrtages- und Saisonpatente können an den Ausgabestellen für Erwachsene und Jugendliche (10- bis 15- jährig) gelöst werden. Für das Erwerben von einem Fischereipatent mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als 30 Tagen ist ein Sachkundenachweis über die Fischerei (SaNa) vorzuweisen!

2.3    Für ein vollständig richtig ausgefülltes Patent ist jeder Fischer und jede Fischerin selber verantwortlich. Das Fischereipatent muss vor dem Fischen ausgefüllt werden und hat nur Gültigkeit, wenn dies mit Datum und Stempel der Verkaufsstelle versehen ist. Nicht datierte und gestempelte Patente sind ungültig und werden durch die Fischereiaufsicht eingezogen.

2.4    Das Patent ist persönlich und nicht übertragbar.

2.5    Das Patent berechtigt zum Fischen mit einer Rute unter ständiger Aufsicht des Patentinhabers/der Patentinhaberin.

2.6    Pro Tag und Person kann nur ein Patent gelöst werden.

2.7    Saisonpatente; das Fanglimit pro Saisonpatent ist beschränkt (Forellen/Saiblinge). Nach Erreichen der Fanglimite kann ein weiteres Saisonpatent gelöst werden.

Patent Erwachsen (ab 20 Jahre): 150 Fische
Patent Jugendlich (16-19  Jahre): 100 Fische
Patent Kind (10-15 Jahre): 50 Fische

2.8    An Kinder, die noch nicht 10- jährig sind oder Personen, die infolge eines Fischereivergehens bestraft wurden, werden keine Patente abgegeben.

2.9    Die Patentpreise verstehen sich inkl. MwSt.

3. Fischen

3.1    Die Verwendung von Angeln mit Widerhaken ist für Fischer/innen, die im Besitze des Sachkundenachweises (SaNa) sind, erlaubt. Es ist untersagt, Fische mit einem Angelgerät absichtlich an einem anderen Körperteil als dem Maul zu fangen.

3.2    Die Verwendung lebender Köderfische ist verboten (gestützt auf die kantonale Fischereiverordnung GDB 651.21 und der Ausführungsbestimmungen über die Fischerei GDB 651.211). Fischer/innen im Besitz des Sachkundenachweis, sind berechtigt Elritzen aus dem Melchsee und Tannensee zu fangen. Das Halten von Elritzen ist nur in den dafür bestimmten Behältern erlaubt. Diese müssen immer mit Frischwasser versorgt werden! Köderfische, welche zum Fischfang gebraucht werden, müssen vor dem Anhaken fachgerecht getötet werden (erlaubt sind nur tote Köderfische!).

3.3    Es ist verboten, vom Tal lebende Köderfische an Bergseen mitzubringen oder im Bergsee gefangene Köderfische ins Tal mitzunehmen. Wer zur Verwendung von Köderfischen berechtigt ist, darf den Köderfischfang nur für den Eigenbedarf und nur am bewilligten Fangtag während der Tageszeit betreiben. Sind nachts Köderreusen im Gewässer, werden sie durch das Fischereiaufsichtspersonal geleert.

3.4    Die Fischereisaison startet (sofern die Seen eisfrei sind und der Fischbesatz gewährleistet ist) am 15. Juni 2024 und endet am 20. Oktober 2024.

Blauseeli: Es besteht die Möglichkeit, dass das Blauseeli wegen zu viel Schnee und Eis etwas später zum Fischen freigegeben wird. Im Blauseeli dürfen höchstens 3 Forellen oder Saiblinge gefangen werden. Am ersten Donnerstag im Oktober findet der letzte Fischbesatz statt, daher muss mit Einschränkungen der Fischerei gerechnet werden (Vereisungsgefahr und Zufrieren des Blauseelis)!

3.5    Es darf täglich zu folgenden Zeiten gefischt werden:

Saisonstart bis 15. August:            05.00–21.00 Uhr

16. August bis Saisonende:          06.00–20.00 Uhr

Fischbesatz: Am jeweiligen Besatztag (Montag- und Donnerstagabend) ist das Fischen während und nach dem Fischbesatz auf Melchsee-Frutt verboten!

Am Montag findet kein Fischbesatz im Blauseeli statt. (Kein Fischereiverbot am Montag im Blauseeli).

Im September findet wöchentlich nur einmal Fischbesatz statt (Donnerstag).

3.6    Pro Tag und Patent dürfen vom Patentinhaber/-in max. 5 Forellen oder Saiblinge gefangen werden, davon höchstens 2 Forellen oder Saiblinge über 55 cm (in allen drei Bergseen). Wenn 2 Fische über 55 cm gefangen wurden, ist das Fischen auf Forellen/Saiblinge über 55 cm untersagt. Das Angelgerät ist dementsprechend anzupassen.

  • Mit dem Halbtagespatent (gültig und erhältlich ab 13.00 Uhr) dürfen vom Patentinhaber/in max. 3 Forellen oder Saiblinge gefangen werden.

3.8    Das Mitfischen von einem Kind (7- bis -9-jährig mit einer eigenen Rute) ist nur in Begleitung einer Person gestattet, die über 16 Jahre alt ist und selbst im Besitze eines gültigen Fischereipatentes ist. Es dürfen zusammen max. 5 Forellen oder Saiblinge gefangen werden. Dem Kind ist es nicht erlaubt mit Spinner, Blinker, Löffel, Wobbler, etc. zu fischen. Auch die Verwendung eines mehrendigen Angelhakens ist dem mitfischenden Kind nicht gestattet.

3.9    Für Forellen und Saiblinge besteht auf Melchsee-Frutt kein Fangmindestmass, jeder angehakte Fisch ist zu entnehmen und darf nicht mehr zurückversetzt werden! Für Egli bestehen keine Fangzahlbeschränkungen sowie kein Fangmindestmass. Gefangene Egli jeder Grösse dürfen nicht mehr ins Wasser zurückversetzt werden! Egli sind nicht auf der Statistik einzutragen.

3.10 Jeder Fischer/jede Fischerin verpflichtet sich, seine Fische separat aufzubewahren. Das Hältern von gefangenen Fischen ist auf Melchsee-Frutt verboten.

3.11 Es ist obligatorisch und Pflicht zum Anlanden der Fische einen Feumer (Kescher) zu verwenden!

3.12 Das Fischen mit Booten (ohne Motor) ist nur auf dem Melchsee gestattet.

3.13 Das Fischen im Blauseeli ist nur für Fliegenfischer/-innen mit Fliegerruten, künstlicher Fliege oder Streamer, gestattet. Die Fliegenfischer/-innen haben aber das Recht, alle drei Bergseen zu befischen. Beim Fliegenfischen ist besonders auf Mitfischer und Spaziergänger zu achten (Unfallgefahr).

Die Fischerei-Verbotszone im Blauseeli ist zu beachten und strikte einzuhalten.

3.14 Das Waten im Blauseeli ist generell verboten! Erlaubt ist nur der direkte Weg um auf den nächstgelegenen Felsblock zu gelangen welcher aus dem Wasser ragt, ansonsten darf nur vom Uferrand gefischt werden.

3.15 Eine Platzreservation zum Fischen ist nicht erlaubt.

3.16 Es ist nicht gestattet Abfälle (Fischeingeweide, Filetierabfälle, Schnüre, Angelhaken, Köderdosen, Büchsen, Flaschen, etc.) in den See inkl. deren Zu- und Abflüsse zu werfen oder am Ufer liegen zu lassen.

3.17 Bei der alten Bergstation befindet sich die Fischputz Station welche 24 Stunden zugänglich ist. Alle Fischer/innen werden gebeten ihre gefangenen Fische dort auszuweiden und die Innereien fachgerecht zu entsorgen.

Sämtlicher Abfall ist aufzuräumen, mitzunehmen und in die dafür vorgesehenen Behälter oder in der Fischputz Station zu entsorgen!

3.18 Das Fischen auf Brücken ist aus Sicherheitsgründen verboten.

4. Statistik

4.1    Der Besatz der drei Seen beruht ausschliesslich auf statistischen Erfahrungen der Vorjahre. Wir bitten Sie deshalb, die Fangstatistik wahrheitsgetreu auszufüllen und fristgerecht (innert 7 Tagen) abzugeben, damit Sie den bezahlten Statistik-Betrag in bar bei den Patent-Verkaufsstellen zurückerhalten. (Keine Überweisungen per Post oder Bank)

4.2    Statistiken der Saisonpatente sind bis Ende Oktober des laufenden Jahres abzugeben. Das Statistikdepot von CHF 50.00 wird nur bar am Schalter retourniert (keine Banküberweisung / kein Postversand etc.). Eine verspätete Rückgabe der Statistik wird nicht berücksichtigt.

4.3    Gültig ist nur die originale Statistik, welche beim Lösen des Patents abgegeben wird. Kopien haben keine Gültigkeit bei der Kontrolle an den Seen.

4.4    Gefangene Forellen/Saiblinge müssen vor dem Weiterfischen sofort mit einem wasserfesten Schreibstift in die Fangstatistik eingetragen werden.

5. Aufsicht und Kontrolle

5.1    Die Fischereiaufsicht obliegt dem Pächter Sportbahnen Melchsee-Frutt (Fischerei Kommission)

5.2    Das Patent ist auf Verlangen dem Fischereiaufsichtspersonal vorzuweisen. Zusammen mit dem Patent muss der Inhaber die Identitätskarte, einen gleichwertigen amtlichen Ausweis mit Bild und den SaNa-Ausweis vorweisen können.

5.3    Bei der Kontrolle müssen auf Verlangen des Fischereiaufsichtspersonals sämtliche Fische gezeigt werden.

5.4    Zuwiderhandlungen gegen das Reglement oder entgegen den Anweisungen des Fischereiaufsichtspersonals werden gemäss den eidgenössischen und kantonalen Strafbestimmungen behandelt und mit dem sofortigen Patententzug bestraft.

5.5    Nicht einsichtige Personen werden verzeigt und strafrechtlich verfolgt. Die Umtriebsgebühren von CHF 200.00 werden vom Pächter, Sportbahnen Melchsee-Frutt, in Rechnung gestellt.

Damit für alle das Fischen eine Erholung ist und bleibt, danken wir für das Beachten und Einhalten des Fischereireglements.

Wichtig: Wir legen grossen Wert darauf, dass auf Melchsee-Frutt die Auflagen des Tierschutzes eingehalten werden. Die Fische müssen schonend gelandet werden (Feumer) sofort betäubt und fachgerecht getötet werden. Betäubungsverfahren: Stumpfer, kräftiger Schlag auf den Kopf oder Genickbruch. Unmittelbar danach ist der Fisch entweder mittels Durchtrennen der Hauptblutgefässe im Halsbereich (Kiemenschnitt) oder durch Entfernen der Innereien waidgerecht zu töten!

Fischereiverbot Zone Blauseeli

 

Rücksicht, Fairness und Toleranz gegenüber Tier, Umwelt und Mitfischern sind Ehrensache.